Zum Thema Impfschäden nach Covid-Impfung

Aktuell ein sehr umstrittenes Thema:

Impfschäden nach Covid 19 Impfung. Diese beschäftigen nicht nur die Medizin, sondern auch uns Fachanwälte für Sozial- und Medizinrecht.

Lesen Sie gerne mehr dazu in folgendem Artikel, der in der schwäbischen Zeitung erschienen ist:

www.schwaebische.de/landkreis/landkreis-ravensburg/ravensburg_artikel,-impfschaeden-und-nebenwirkungen-vermutlich-selten-gemeldet-_arid,11508339.html

Vorsicht Falle: Anspruch auf Kostenerstattung gegen Krankenkasse nur wenn Patient sich nicht zu früh entscheidet

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.10.2020 (B 1 KR 3/20 R) fällt im Rahmen der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a SGB V ein Anspruch weg, wenn sich der Patient vorzeitig innerhalb der Genehmigungsfrist auf eine bestimmte Leistung festlegt.

Hintergrund des entschiedenen Falles war eine wohl medizinisch gebotene Liposuktion in einer deutschlandweit bekannten Klinik. Über diese Art der Behandlung herrscht seit Jahren Streit zwischen den Patientinnen und den gesetzlichen Krankenkassen, welcher immer wieder zu einer Anrufung des höchsten Sozialgerichts führt. Für solche Operationen mussten die Patientinnen meist ein Jahr vorher einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen und einen Termin reservieren. Verständlich also, dass die Klägerin in diesem Fall die Versorgung mit einer operativen Entfernung des Lipödems bei ihrer Krankenkasse beantragte und dann wenige Tage später einen Behandlungsvertrag abschloss, ohne die Frist zur Genehmigungsfiktion von drei bzw. fünf Wochen abzuwarten. Die Operation fand dann nach Ablauf der Frist zur Entscheidung statt.

Das Gericht lehnte eine Genehmigungsfiktion in diesem Fall ab, da sich die Patientin durch den Vertragsschluss auf die Selbstbeschaffung festgelegt hatte. Sie hatte also nach Ansicht des Gerichts der Krankenkasse nicht die Möglichkeit gegeben, ihr die Leistung anderweitig zu beschaffen.

Diese Falle sollten Patienten in Zukunft unbedingt vermeiden und zumindest die Frist zur Entscheidung über die Leistung abwarten.  Es empfiehlt sich auch im Antrag auf Leistungen ausdrücklich um einen Vorschlag der Krankenkasse zu bitten, wo und wie die Behandlung auf Kosten der Krankenkasse erbracht werden kann. Im Übrigen nicht unbedingt nur, um sich den Anspruch auf Kostenübernahme der Behandlung in der Wunschklinik zu sichern. In dem ein oder anderen Fall kann es durchaus auch sinnvoll sein, die Leistung durch eine andere Klinik zu wählen, die mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnet und die Operation zum Beispiel mit einer stationären Aufnahme verbindet. In manchen Fällen werden Patienten von Heilsversprechungen durch Privatkliniken gelockt, die nicht immer eingelöst werden können. Auch eine zweite Meinung durch einen anderen Facharzt kann Patienten Klarheit geben, ob die Behandlung wirklich nötig und alternativlos ist, oder ob hier eine Privatklinik nur sehr geschickt Werbung für ihre Leistung macht.

Opfer von Messerangriff erhält Jahrzehnte nach der Tat Anspruch auf Opferentschädigung - SG Ulm S 11 VG 1365/18

Der Kläger wurde im Alter von 17 Jahren im Dezember 1989 durch einen Messerangriff lebensgefährlich verletzt. Eine rentenberechtigende Folge wurde von der Behörde abgelehnt. Zunächst lief das weitere Leben des Klägers oberflächlich betrachtet normal weiter. Allerdings lässt ihm das Ereignis keine Ruhe. In den Neunziger Jahren sind die psychischen Folgen einer solchen Tat allerdings noch nicht so präsent, weswegen keiner der Ärzte an eine Posttraumatische Belastungsstörung denkt. 

Zwanzig Jahre später geht es dem Kläger sogar schlechter, er hat Schmerzen an der Einstichstelle, ist leicht reizbar und unruhig und die Tat beschäftigt ihn immer noch. Im Jahr 2016 verschlechtert sich seine Situation weiter. Er begibt sich in intensive Psychotherapie und schließlich heißt es, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. 2017 stellt der Kläger deshalb einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt auf Feststellung eines GdS von 25 und Versorgung. Die Behörde lehnt den Antrag ab, die Beschwerden des Klägers seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis von 1989 zurückzuführen.

Das Gericht sah dies zum Glück des Klägers anders. Es stützte sich auf ein eingeholtes Gutachten, wonach durch die Tat eine somatoforme Schmerzstörung verursacht wurde. Dem Kläger wurde ein GdS von 30 und Versorgung zugesprochen.

Dieses Urteil zeigt, dass sich auch Jahre später, auch wenn der Kläger zwischenzeitlich ein scheinbar normales Leben geführt hat, die psychische Verfassung eines Opfers rapide verschlechtern kann. 28 Jahre später kann nachgewiesen werden, dass die Tat das psychische Leid verursacht hat.

Tatsächlich ist ein häufiger Einwand von Versorgungsämtern, nach so langer Zeit lasse sich kein Zusammenhang einer psychischen Erkrankung mit der Tat herstellen.

 

 

 

Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € bei Tod des Patienten bei akuter Pankreatitis

Der Patient wurde im Zeitraum vom 26.12.2013 bis 30.12.2013 wegen akuter Pankreatitis (Bauspeicheldrüsenentzündung) in einem Kreiskrankenhaus in der Nähe von Stuttgart behandelt. Wohl aufgrund der Feiertage und des Wochenendes wurden notwendige Maßnahmen nicht rechtzeitig eingeleitet. Der Patient wurde zu spät auf die Intensivstation gelegt und er erhielt zu wenig Flüssigkeit. Bei einer akuten Pankreatitis kommt es für die Heilungschancen jedoch genau darauf an. Der Patient erlitt multiples Organversagen und starb schließlich Anfang des neuen Jahres.

Das Gericht stellte eine in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Behandlung fest, die gegen den fachärztlichen Standard verstieß. Prozessual handelt es sich um eine sehr interessante Entscheidung, da das Gericht vier einfache Behandlungsfehler feststellt, wovon drei an der Grenze zum groben Behandlungsfehler gewesen sind. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt das Landgericht zu dem Schluss, dass aufgrund der Summe der Fehler eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten angenommen werden muss.

Ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000,00 € wirkt für das Leiden und den Tod sehr gering bemessen. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass es für den Tod selbst kein Schmerzensgeld gibt, sondern nur für den Zeitraum, in welchem der Patient bewusst sein Leiden erlebt. Das Leid der Angehörigen, ihren Ehemann und Vater qualvoll sterben zu sehen, findet sich in den 10.000,00 € Schmerzensgeld nicht wieder. Die Änderung des Deliktsrechts und die Einführung des § 844 Abs. 3 BGB, welcher nahen Angehörigen einen eigenen Anspruch gewährt, erfolgte erst im Jahr 2017.

Im vorliegenden Fall ging es den Angehörigen allerdings nicht um die Höhe des Schmerzensgeld, sondern um ein Signal: Auch an Wochenenden und an Feiertagen muss eine fachgerechte Versorgung der Patienten sichergestellt sein.

(Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2019, Az. 20 O 476/16, rechtskräftig)

 

 

Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € bei fehlerhafter Laserbehandlung

Das Landgericht Stuttgart hat dem Kläger mit Versäumnisurteil vom 26.09.2017 ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zugesprochen. Der Kläger hatte sich an seinem großflächigen Tattoo sattgesehen. Der Beklagte versprach dem Kläger das Tattoo schmerzfrei zu entfernen. Die Behandlung führte zu großen Brandblasen und schließlich zu Narben, die durch einen Hautarzt entfernt werden mussten. Auch die Kosten für die Nachbehandlung musste der Beklagte übernehmen.

(Entscheidung LG Stuttgart, Az. 15 O 239/17 vom 26.09.2017)

Honorarärzte in Krankenhäusern sind nicht selbstständig (BSG Entscheidung vom 4.6.2019, Az. B 12 R 11/18 R)

Aufgrund des Fachkräftemangels haben einige Kliniken auf sog. Honorarärzte zurückgegriffen, welche ein deutlich über dem Angestelltengehalt liegendes Honorar erhalten haben und sich selbst als selbstständig eingeschätzt haben.

Dem hat das Bundessozialgericht mit seiner jüngsten Entscheidung nun einen Riegel vorgeschoben.

Auch bei Fachärzten ist in der Regel von keiner selbstständigen Tätigkeit auszugehen, die sich als Tätigkeit "höherer Art" zeige. Tatsächlich ist ein im Krankenhaus arbeitender Arzt so in die organisatorischen Abläufe eingebunden, dass er keinerlei unternehmerische Freiheiten mehr hat. Dann ist er allerdings Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe des Honorars und unabhängig davon, ob er selbst sich als Arbeitnehmer sieht.

In Zukunft dürfte das Modell Honorararzt so nicht mehr praktiziert werden. Die betroffenen Kliniken müssten sonst jederzeit mit enormen Beitragszahlungsforderungen rechnen.

Interessant ist, dass das BSG in seiner Pressemitteilung ausdrücklich hervorgehoben hat, dass diese Einschätzung auch in Zeiten des Fachkräftemangels gilt, in denen Ärzte nur über ein überdurchschnittliches Honorar angeworben werden können. Das zeigt, dass es nicht um den Schutz des Arztes geht, der sicher in einer solchen Konstellation eine starke Position gegenüber dem Krankenhausträger hat. Hier geht es letztlich nur um die Frage der Beitragspflicht.

BGH versagt Zahnarzt Honorar für fehlerhaft gesetzte Implantate

Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der BGH entschieden, wann ein Zahnarzt bei fehlerhafter Leistung keinen Anspruch auf sein Honorar mehr hat. Der Zahnarzt hatte 8 Implantate gesetzt und dabei falsch positioniert. Eine Korrektur der Implantate war nicht mehr möglich.

Patienten sind regelmäßig überrascht, dass ein Zahnarzt Anspruch auf das vereinbarte Honorar hat, auch wenn die Krone nicht sitzt, das Implantat nicht einwandfrei gesetzt ist, oder die Prothetik nicht passt. Es ist aber ständige Rechtsprechung des BGH, dass der Behandlungsvertrag mit einem Zahnarzt ein Dienstvertrag über sog. Dienste höherer Art ist. Der Zahnarzt schuldet nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Leistung und keinen Erfolg seines Einsatzes. Selbst wenn der Zahnarzt gegen diese Grundsätze der zahnärztlichen Kunst verstößt, muss der Patient dennoch das Honorar zahlen, zumindest wenn er die erbrachte Leistung noch nutzt. Der BGH sagt dazu:

Es genügt einerseits nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Dienstberechtigte (=Patient) sie gleichwohl nutzt, zum anderen aber auch nicht, dass der Dienstberechtigte sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte.

In der aktuellen Entscheidung hat der BGH dem Patienten allerdings das Recht gegeben, das Honorar zu verweigern, obwohl dieser die Implantate noch im Mund hatte. Allerdings konnte in dem konkreten Fall auch durch eine Nachbehandlung der Sitz der Implantate nicht mehr korrigiert werden und eine fachgerechte prothetische Versorgung des Gebisses auf den Implantaten war ausgeschlossen. Der Patient hatte also die Wahl, ob er alle Implantate wieder herausnehmen lässt und dabei Veränderungen an den Kieferknochen riskiert, oder ob er Kronen draufsetzen lässt, die ihm Entzündungen und andere Beschwerden bereiten, weil sie schlicht nicht passen. Das höchste Gericht formulierte sehr anschaulich: Der Patient hatte die Wahl zwischen Pest und Cholera.

In diesem Fall drängt sich also auf, dass der Zahnarzt wirklich einen krassen Behandlungsfehler begangen hatte und zu Recht kein Honorar verdient. Also nur die Bestätigung dessen, was der gesunde Menschenverstand vorschreibt?

Warum ist diese Entscheidung trotzdem wichtig für die Praxis?

Noch liegen die ausführlichen Entscheidungsgründe nicht vor, aber es ist zu hoffen, dass das Urteil Klarheit in viele Honorarsteitigkeiten und Zahnarzthaftungsfälle bringen kann. Es zeigt auf jeden Fall die Grenze dessen auf, was ein Zahnarzt leisten kann, ohne seinen Honoraranspruch zu verlieren.

 

 

Erstattungsanspruch für Arzneimittelbehandlung mit Xolair bzw. pegyliertem Interferon im Off-Label-Use

Am 12.04.2018 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg eine sehr erfreuliche Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz zum sog. Off-Label-Use bei Mastzellaktivierungsyndrom getroffen.

Erfreulich ist die Entscheidung selbstverständlich für die schwer erkrankte Patientin, die als Studentin nicht die Möglichkeit hat, sich die teuren Medikamente auf eigene Kosten zu besorgen. Erfreulich ist die Entscheidung jedoch auch, weil sie klar Stellung nimmt, zu einer Praxis der Krankenkassen, die dadurch in Zukunft an Bedeutung verlieren dürfte.

Die Patienten beantragte schriftlich eine Arzneimittelbehandlung. Diese Medikamente sind für ihre Erkrankung nicht zugelassen, sie zeigen in einigen Fällen jedoch tatsächlich Wirkung. Die Krankenkasse reagierte auf den Antrag nicht rechtzeitig und lehnte diesen verspätet ab. Dadurch gelten nach dem Gesetz die beantragten Leistungen als genehmigt (Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a SGB V. Damit wollte die Krankenkasse sich jedoch nicht zufrieden geben, weshalb sie per Bescheid die eingetretene Genehmigung feststellte und zugleich diese Genehmigung nach § 45 SGB X aufhob. Aus Sicht der Krankenkasse ist ein Arzneimittel im Off-Label-Use nicht von der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3 a SGB V umfasst, weil offensichtlich sein soll, dass die Krankenkasse für solche Arzneimittel nicht leisten müsse.  Die Patientin erhob rechtzeitig gegen diesen Bescheid Widerspruch und anschließend Klage. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag im einstweiligen Rechtschutz, welchen das Sozialgericht Stuttgart ablehnte. Die Beschwerde beim Landessozialgericht gegen den Beschluss des Sozialgerichtes war erfolgreich.

Das LSG führt in seiner Begründung aus, das Arzneimittelbehandlungen im Off-Label-Use zwar im allgemeinen außerhalb des Leistungskataloges der GKV liegen, im Einzelfall dann allerdings doch innerhalb des Leistungskatalogs zu finden sind, wenn im Rahmen des Off-Label-Uses oder der grundrechtsorientierten Auslegung der Leistungskatalog zu erweitern ist.

Ob die Genehmigungsfiktion wirksam aufgehoben ist, ist im einstweiligen Rechtschutz nicht zu entscheiden gewesen, da der Aufhebungsbescheid nicht rechtskräftig ist.

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2018, Az. L 5 KR 912/18 ER-B